A:      Angebot FuProConsort

1.   Rechtssicher: Zahlungsklage in Österreich

FuProConsort wird zunächst eine außergerichtliche Einigung mit der Uniqa versuchen. Im Fall des Scheiterns werden wir Zahlungsklage gegen Uniqa mit Gerichtsstand in Wien erheben:

  • kein Zweitprozess der Geschädigten erforderlich
  • Einheitlicher Gerichtsstand in Wien/Österreich ist rechtssicher – in Deutschland gibt es für eine Zahlungsklage keinen einheitlichen Gerichtsstand 
  • Klagevehikel FuProConsort ist in Österreich risikolos, da die speziellen deutschen UKlaG-Bestimmungen nicht anzuwenden sind

2.   Transparent: keine verdeckten Belastungen

FuProConsort gehört den Geschädigten und ist uneigennützig tätig („Selbsthilfegruppe“); das Angebot ist transparent:

Keine (verdeckten) Belastungen: Im Erfolgsfall behält der Finanzierer einschließlich aller Kosten und Auslagen je nach Verfahrensdauer, Streitwert und Ergebnis zwischen 30% und maximal 40% des Ergebnisses ein

3.   Risikolos: Umfassende Prozessfinanzierung, keine Vorleistungen

FuProConsort hat mit dem größten kontinaleuropäischen Prozessfinanzierer Nivalion einen bindenden Vertrag abgeschlossen, der – notfalls – Prozessführung und Risiken über drei Instanzen abdeckt:

  • Keine Vorleistungen oder Beiträge der Geschädigten;
  • Keine Kosten oder Haftungsrisiken für die Geschädigten
  • Prozessfinanzierer hat keine „weiche“ Exit-Möglichkeit aus dem Finanzierungsvertrag

B:      Andere Angebote

1.   Unsicher: Musterfeststellungsklage in Deutschland

Andere Anbieter planen, Musterfeststellungsklage gegen Uniqa durch spezielles Klagevehikel in Deutschland zu erheben:

  • Zweitprozess der Geschädigten auf Zahlung erforderlich, da nur Feststellungsurteil
  • Deutscher Gerichtsstand ist nicht rechtssicher
  • Die uns bekannten Klagevehikel sind hoch riskant

    (1) Einem möglichen Klagevehikel wurde vom BGH (Az. XI ZR 171/19) die Klagebefugnis abgesprochen.

    (2) Ein anderes lange Zeit inaktives Klagevehikel soll speziell für den Fall Uniqa „reaktiviert“ werden (Nichtanerkennungsrisiko analog § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO)
  • Musterfeststellungsklage ist unzulässig, wenn zuvor andere Musterfeststellungsklage in derselben Sache erhoben wurde (§ 610 ZPO), „Kannibalisierung“ der anderen Angebote

2.   Intransparenz durch verdeckte Belastungen

Die Angebote anderer Anbieter enthalten verdeckte Belastungen:

Bei den angeblichen Aufteilungen von 37,5% bzw. 40% zugunsten des jeweiligen Finanzierers werden zusätzliche Einbehalte (Kosten, Auslagen) nur im „Kleingedruckten“ genannt. Kostenbelastungen der Geschädigten liegen im Erfolgsfalle daher weit über 37,5% bzw. über 40%

3.   Risiko durch widerrufliche Prozessfinanzierungen oder Vorleistungen

Die Angebote anderer Anbieter sind auch durch Finanzierungen abgedeckt, aber:

  • entweder frei widerrufliche oder jedenfalls nach weitgehendem Ermessen widerrufliche Finanzierungsverträge, wenn Finanzierer Feststellungklage für undurchführbar hält oder Umstände eintreten, auf Grund derer er die Erfolgsaussichten schlechter einschätzt
  • Die Geschädigten sehen sich u.U. dem Risiko negativer Feststellungsklagen der Uniqa ausgesetzt
  • Bei einem Anbieter müssen die Ansprüche an einen der Finanzierer abgetreten werden, auf den die Geschädigten keinerlei Einfluss haben (Insolvenzrisiko!)