Die FuProConsort wird zeitnah Schadensersatzforderungen geschädigter Infinus-Anleger gegen den österreichischen UNIQA Versicherungskonzern geltend machen und – falls erforderlich – gerichtlich durchzusetzen. Das hat folgenden Hintergrund:

Der Vorwurf

Das Landgericht Dresden hat die führenden Manager der Infinus-Gruppe wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug schuldig gesprochen (Urteil vom 9. Juli 2018, Az. 5 KLs 100 Js 7387/12). Ob dieses Urteil rechtskräftig wird oder von der Revision erfolgreich angegriffen wird, kann dahinstehen. Es besteht jedenfalls ein erheblicher Grund zur Annahme, dass die Infinus-Gesellschaften ihre finanzielle Situation in den Jahresabschlüssen 2009 bis zur Insolvenz im November 2013 mindestens irreführend dargestellt haben. Dadurch wurden die geschädigten Anleger zur Geldanlage bei der Unternehmensgruppe verleitet. Hätten sie gewusst, dass die seit 2009 stark angestiegenen Umsätze im Wesentlichen darauf beruhten, dass „Geld im Kreis bewegt“ wurde, ohne tatsächlich nachhaltige Erträge zu erzielen, dann hätten sie ihr Geld sicherlich nicht investiert. Ihnen wäre der Schaden erspart geblieben, den sie durch die Infinus-Insolvenz erlitten haben. Die Anleger wurden mithin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.

Die Infinus-Gruppe arbeitete u. a. eng mit dem UNIQA Versicherungskonzern mit Sitz in Wien/Österreich zusammen. Die UNIQA erkannte bereits 2009, dass mit dem Geschäftsmodell der Infinus-Gruppe etwas nicht stimmen konnte. Den Ergebnissen interner Untersuchungen der Versicherung zufolge war den Verantwortlichen spätestens 2010 klar, dass ein betrügerisches Schneeballsystem vorliegen müsse. Gleichwohl stützte die UNIQA dieses System weiterhin mehrere Jahre durch Provisionszahlungen in zweistelliger Millionenhöhe.

Im Sommer 2011 entschied sich der Versicherungskonzern mit Hinweis auf eine „Strategieänderung“, künftig keine weiteren Geschäfte mehr mit der Infinus-Gruppe zu tätigen. Die laufenden Vertragsbeziehungen, namentlich die monatlichen Provisionszahlungen, wurden dennoch fortgeführt. Durch diesen nur teilweisen Ausstieg wurde bezweckt, dass die Infinus-Gruppe ihre Geschäfte möglichst lange fortführen konnte, ohne dass die Unterstützungsleistungen der Versicherung offenbar wurden.

Damit hat die UNIQA mutmaßlich dem von der Infinus-Gruppe zulasten der Anleger begangenen Betrug wissentlich und willentlich Vorschub geleistet. Es besteht daher der dringende Verdacht, dass sie sich deshalb der Beihilfe schuldig gemacht und für sämtliche daraus entstandenen Schäden der Anleger unmittelbar und in voller Höhe haftet (§§ 826, 830 BGB).

Für diese Schäden will FuProConsort bestmöglich Ersatz einfordern und erforderlichenfalls auch durchsetzen!