Die UNIQA hat sich mutmaßlich wissentlich und willentlich an der Schädigung der Anleger der Infinus-Gruppe beteiligt. Deshalb dürfte sie den geschädigten Anlegern gemäß §§ 826, 830 BGB auf Schadensersatz haften. Diese Schadenersatzansprüche können sinnvollerweise nur gebündelt geltend gemacht und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden. Damit die geschädigten Anleger die damit zusammenhängenden Kosten(risiken) nicht tragen müssen, hat die FuProConsort UG mit dem Prozessfinanzierer Nivalion einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen. Danach übernimmt Nivalion gegen Gewährung einer Erfolgsbeteiligung sämtliche Kosten der Anspruchsdurchsetzung.

Die risikolose Anspruchsdurchsetzung soll in fünf Schritten erfolgen:

  • Schritt 1: Der geschädigte Infinus-Anleger tritt der FuProConsort Beteiligungs GbR bei und bringt seine Schadenersatzforderung als Sacheinlage ein.
  • Schritt 2: Die Beteiligungsgesellschaft ist alleinige Gesellschafterin der FuProConsort UG. Die Beteiligungsgesellschaft bringt die an sie übertragenen Schadenersatzansprüche wiederum als Sacheinlage in die FuProConsort UG ein. Die Schadenersatzansprüche gehören damit der FuProConsort UG.
  • Schritt 3: Die FuProConsort UG macht diese Schadenersatzansprüche dann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen die UNIQA geltend.
  • Schritt 4: Im Erfolgsfalle leistet die UNIQA eine Schadenersatzzahlung an die FuProConsort UG. Diese Zahlung leitet die FuProConsort UG nach Abzug der Auslagen und der Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers an die Beteiligungsgesellschaft bzw. die geschädigten Anleger weiter. Jeder geschädigte Anleger erhält entsprechend der Höhe seiner abgetretenen Schadenersatzansprüche im Verhältnis zum Gesamtschaden einen Anteil an der Schadenersatzzahlung.
  • Schritt 5: Mit Auszahlung des dem geschädigten Anleger zustehenden Anteils scheidet er automatisch aus der Beteiligungsgesellschaft aus.

Schematisch lässt sich das geplante Vorgehen wie folgt skizzieren:

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