Nein, ein Beitritt ist jetzt leider nicht mehr möglich.

Wir müssen gegenüber der Versicherung nachweisen, wem welcher Schaden entstanden ist. Dazu benötigen wir entsprechende Unterlagen. Am einfachsten kann der Nachweis anhand der Anlageurkunden gelingen. Liegen Ihnen diese Urkunden nicht mehr vor, können Sie den Nachweis ggf. auch durch Vorlage der Antragsformulare und Überweisungsbelege von der Einzahlung der Kapitalanlage erbringen. Hilfreich wäre auch die Angabe der Registernummern der Wertpapiere, die Sie erworben haben.

Ihre zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen werden durch die Verwertung der Schadensersatzansprüche nicht beschränkt oder beeinträchtigt. Sie erhalten Zahlungen einer Insolvenzquote unabhängig von möglichen Schadensersatzzahlungen der UNIQA.

Sie tragen keinerlei Kostenrisiko, da die FuProConsort mit Nivalion, einem der größten europäischen Prozessfinanzierer, einen umfassenden Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen hat. Nivalion übernimmt sämtliche mit der Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten und finanziellen Risiken. Das gilt auch und erst recht für den eventuellen Fall, dass die FuProConsort keinen Erfolg haben wird.

NUR dann, wenn wir Erfolg haben und die UNIQA Schadenersatz zahlt, erhält Nivalion aus dem gezahlten Betrag die vorgeschossenen Kosten erstattet und eine Prämie (Erfolgsbeteiligung) für die Risikoübernahme. Beides zusammen ist aber garantiert auf maximal 40% des von der UNIQA gezahlten Schadenersatzes beschränkt. Reichen diese 40% nicht aus, um die angefallenen Kosten zu decken (wovon wir nicht ausgehen), bleibt Nivalion auf diesen Kosten „sitzen“. Die Anleger erhalten also von einer etwaigen Zahlung der UNIQA mindestens 60%. Das ist garantiert.

Nein, es bestehen keine Haftungsrisiken für Sie! Ihre Haftung ist dadurch ausgeschlossen, dass nach außen einzig und allein die FuProConsort UG tätig wird.

In Deutschland gibt es keinen einheitlichen, für sämtliche Ansprüche geltenden Gerichtsstand. Ein einheitliches Vorgehen der Anleger durch Bündelung der Ansprüche ist damit vor einem deutschen Gericht nicht möglich. Eine Einzeldurchsetzung der jeweiligen Ansprüche der einzelnen Anleger verursacht hohe Kosten und hohen Aufwand. Zudem besteht ein hohes Risiko widersprüchlicher Entscheidungen, wenn vor verschiedenen Gerichten geklagt wird.

Eine realistische Chance, zumindest einen Teil ihres Schadens ersetzt zu bekommen, besteht nur, wenn sich die Anleger zusammenschließen, um gemeinsam gegen die Versicherung vorzugehen. Der einzige rechtssichere Gerichtsstand, der hierfür in Betracht kommt, ist der allgemeine Gerichtsstand am Sitz des Beklagten, hier also der UNIQA, die ihren Sitz in Wien hat.

Sie (natürliche Personen oder Firmen) können sich beteiligen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Insolvenz der Infinus-Gruppe Inhaber von Genussrechten, Orderschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen oder Aktien der Future Business KGaA, der Prosavus AG oder der EcoConsort AG waren und Ihre Anlage zum Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Beitrittsunterlagen bei uns nicht länger als 9 Jahre und 10 Monate zurückliegt. Anlagen, die länger zurückliegen, können leider nicht mehr berücksichtigt werden. 

Damit wir die geltend gemachten Forderungen einer Plausibilitätsprüfung unterziehen können, berücksichtigen wir nur Forderungen aus Orderschuldverschreibungen, Genussrechten oder Nachrangdarlehen, die auch zu der Insolvenztabelle der jeweiligen Emittentin, also der Future Business KGaA, Prosavus AG (ehemals Future Business Plus AG) oder ecoConsort AG, angemeldet wurden. Davon ausgenommen sind lediglich Forderungen aus Aktien der Future Business KGaA.

Ist der ursprüngliche Inhaber von Genussrechten, Orderschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen oder Aktien der Future Business KGaA, der Prosavus AG oder der EcoConsort AG zwischenzeitlich verstorben, können sich die Erben beteiligen. Dazu senden Sie uns bitte eine Kopie des Erbscheins zu.

  • Das Formular „Beitrittserklärung und Forderungseinbringung“. (Das Formular ist nicht mehr verfügbar ist wegen der Beendigung der Aufnahme neuer Gesellschafter nicht mehr verfügbar.)
  • Eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite). Dabei dürfen folgende Daten unkenntlich gemacht werden: Vorderseite: Seriennummer rechts oben, sechsstellige Zugangsnummer, Geburtsort, Rückseite: Augenfarbe, Größe, maschinenlesbarer Bereich, ggf. Ordens- und Künstlername.
  • Kopien der Orderschuldverschreibungen, Genussrechte, Nachrangdarlehen oder Aktien, die bei der Insolvenz im November 2013 noch gehalten wurden, beifügen. Bereits ausgezahlte Wertpapiere benötigen wir dagegen nicht.
  • Nachweis über die Anmeldung der Forderungen aus den Wertpapieren zur Insolvenztabelle der jeweiligen Infinus-Gesellschaft.

Die Unterlagen können per Post oder per E-Mail eingereicht werden.

Postversand an:
FuProConsort UG (haftungsbeschränkt)
Fritz-Schäffer-Str. 1
D-53113 Bonn

E-Mail an:
info@fuproconsort.de

Ihr minderjähriges Kind kann sich ohne Weiteres beteiligen. Die Beitrittserklärung muss hierfür von den Erziehungsberechtigten gemeinsam unterzeichnet werden. Ebenso erforderlich ist eine Kopie des Passes/Ausweises des Kindes (falls nicht vorhanden, ein Existenznachweis) sowie Kopien der Personalausweise der Erziehungsberechtigten. Eine familiengerichtliche Genehmigung ist hingegen nicht erforderlich.

Ja, sie dürfen die erhaltenen Anschreiben gerne an Dritte weiterleiten. Die von uns beauftragte Kanzlei Flick Gocke Schaumburg darf die Anschreiben nur an ihre eigenen Mandanten verschicken, weshalb auch nur diese sie erhalten haben. Sie selbst können die Anschreiben jedoch ohne Weiteres an Dritte weiterreichen.

Ihr Anspruch unterliegt einer 10-jährigen Verjährungsfrist. Das bedeutet, dass nach Ablauf von 10 Jahren seit der Investition Ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Sofern Sie Ihre Anlage vor mehr als 10 Jahren getätigt haben, ist deshalb davon auszugehen, dass Ihre Ansprüche bereits verjährt sind. So können im Laufe des Jahres auch noch weitere Ansprüche verjähren. Deshalb beabsichtigen wir mit der UNIQA einen Verjährungsverzicht zu vereinbaren. Ein solcher hätte zur Folge, dass die Versicherung sich nicht auf die Verjährung berufen kann. Ob uns das gelingt und welche Anlagen aus welchen Zeiträumen davon umfasst sein werden, können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen.

Die 10-jährige Verjährungsfrist läuft ohne Rücksicht auf eine etwaige Übertragung des Wertpapiers weiter. Maßgeblich ist der jeweilige Anlagezeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der späteren Übertragung. Wurden die übertragenen Wertpapiere von dem ursprünglichen Inhaber vor mehr als 10 Jahren erworben, können wir sie leider nicht berücksichtigen.

Sofern Sie uns noch nicht beigetreten sind, reichen Sie uns bitte keine Unterlagen mehr ein. Neue Beitrittsanträge werden nicht mehr angenommen.